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   BSG, 12.12.1969 - 11 RA 154/69   

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https://dejure.org/1969,3647
BSG, 12.12.1969 - 11 RA 154/69 (https://dejure.org/1969,3647)
BSG, Entscheidung vom 12.12.1969 - 11 RA 154/69 (https://dejure.org/1969,3647)
BSG, Entscheidung vom 12. Dezember 1969 - 11 RA 154/69 (https://dejure.org/1969,3647)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gerichtliche Aufklärungspflicht - Darlegungspflicht der Beteiligten - Untersuchungsmaxime

Papierfundstellen

  • MDR 1970, 364
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LSG Sachsen-Anhalt, 09.11.2011 - L 5 AS 157/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung einer Eigenheimzulage als

    Für die Frage, ob das Sozialgericht seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, verletzt hat, kommt es darauf an, welche Ermittlungen es von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus noch hätte anstellen müssen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 1969, 11 RA 154/69, Rn. 9, Juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.07.2021 - L 5 AS 8/21

    Sozialgerichtliches Verfahren - Berufungszulassung - grundsätzliche Bedeutung -

    Für die Frage, ob das Sozialgericht seine Pflicht verletzt hat, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, kommt es darauf an, welche Ermittlungen es von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus noch hätte anstellen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1969, 11 RA 154/69 [9], Juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.09.2022 - L 5 AS 108/22

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Arbeitslosengeld II -

    Für die Frage, ob das Sozialgericht seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, verletzt hat, kommt es darauf an, welche Ermittlungen es von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus noch hätte anstellen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1969, 11 RA 154/69 [9], Juris).
  • BSG, 10.02.1970 - 11 RA 232/66
    geäußert haben (vgl° Urteil des 119 Senats vom 120 Dezember 1969 " 11 RA 154/69 -)" Die Sachaufklärungspflicht des Gerichts ist aber gleichwohl nicht Völlig losgelöst von der Mitwirkungspflicht.der Beteiligten und hat dort ihre Grenze, wo die Beteiligten selbst keine Anhaltspunkte für bestimmte tatsächliche Umstände vorträgen (vglo BGH in MDR 19559 347" 349; BVerwGin DV-Blatt 19649 192; Sozd Nr" 3 zu 9 103 see; Haueisen in NJW 19669 764, 765)° Die Klägerin selbst hat in den Tatsacheninstanzen nichts vorgebracht" was auf einen Kausnlzusammenhang zwischen etwaigen Vertreibungsfolgen und der BU sowie dem Tod des Versicherten hätte schließen lasseno Sie hat nur ausgeführt (Bla 18 der Gerichtsakten), es bestehe kein Zweifel" daß der Versicherte injglge jgg Kg}eggpeegbädggung berufsunfähig geworden sei" Aus den beigezogenen Akten der Beklagten und des VersorgA Osnabrück ergab sich kein Anhaltspunkt für etwaige Vertreibungsschäden; aus diesen Akten konnte das Gericht nur die Tatsache entnehmen, daß der Versicherte bei Kriegsende vertrieben werden ist" Dem LSG lag aber andererseits der Bescheid der Sozialversicherungsanstalt Thüringen vom 90 Juni 1948 vor" wonach bei dem Versicherten im Jahre 1948sii.eip.ip;pig.e.- if ehr disnSicpßsslliäâ- isuns .s.eins.x:.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 17.07.2019 - L 5 AS 501/18
    Für diese Frage kommt es darauf an, welche Ermittlungen das Sozialgericht von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus noch hätte anstellen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1969, 11 RA 154/69 (9), Juris).
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